Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mercedes-Benz AG für Probefahrten
Pkw & Van/Transporter · Gültig ab 09.10.2024
I. Übergabe des Fahrzeugs
- Die Übergabe an den Entleiher hat zur Voraussetzung, dass dieser eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche und im Inland gültige Fahrerlaubnis nachweist sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegt.
- Bei Übergabe des Fahrzeugs an den Entleiher wird ein Übergabeprotokoll erstellt; der Entleiher ist zur Mitwirkung verpflichtet.
II. Nutzung des Fahrzeugs
- Der Entleiher darf das Fahrzeug nur persönlich nutzen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Der Entleiher ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Untersagt ist insbesondere der Einsatz des Fahrzeugs zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrsicherheitstrainings, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen und zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung, ebenso die Vermietung des Fahrzeugs.
- Der Entleiher verpflichtet sich, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern.
- Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.
- Die Benutzung des Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder die Fahrtauglichkeit beeinträchtigender Medikamente ist untersagt.
- Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur im Inland genutzt werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Der Entleiher wird darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet ist.
- Bei Probefahrten mit der G-Klasse mit EQ-Technologie ist die Nutzung der Funktionen G-Turn und G-Steering untersagt.
III. Versicherungsschutz
- Das Fahrzeug ist während der Benutzungszeit haftpflicht- und vollkaskoversichert; die Höhe der Selbstbeteiligung je Schadenfall für den Entleiher ist in der Probefahrtvereinbarung mit der Verleiherin und der Preisliste der Verleiherin für Probefahrten angegeben. Der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden von 100 Mio. Euro. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 15 Mio. Euro und ist auf Europa beschränkt.
- Der Entleiher ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Verleiherin Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
IV. Verhalten bei Fahrzeugschäden bzw. bei Unfällen
- Im Falle eines Schadenseintritts oder eines Unfalls, an dem das entliehene Fahrzeug beteiligt ist, verpflichtet sich der Entleiher, die Verleiherin oder den in der Probefahrtvereinbarung genannten Mercedes-Benz Partner unverzüglich, soweit möglich noch unmittelbar von der Unfallstelle, zu informieren und falls möglich, eine polizeiliche Unfallaufnahme herbeizuführen. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, hat der Entleiher am Unfallort einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen. Die unverzügliche Informationsverpflichtung gilt auch bei einer Entwendung, bei sonstigem Untergang (z. B. Beschlagnahme) sowie bei einem technischen oder sonstigen Defekt (z. B. Panne) des Fahrzeugs.
- Reparaturen des Fahrzeugs darf der Entleiher nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Verleiherin durchführen oder durchführen lassen.
V. Rückgabe des Fahrzeugs
- Das Fahrzeug ist vom Entleiher am Ende der vereinbarten Nutzungszeit am Ort der Übergabe zurückzugeben. Wird der vereinbarte Rückgabezeitpunkt schuldhaft überschritten, haftet der Entleiher für sämtliche Schäden, die der Verleiherin aus der Vorenthaltung des Besitzes entstehen. Darüber hinaus ist die Verleiherin berechtigt, für den Zeitraum der Vorenthaltung des Fahrzeugs über den Rückgabezeitpunkt hinaus eine angemessene Nutzungsentschädigung vom Entleiher zu fordern. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Verleiherin bleiben unberührt.
- Das Fahrzeug wird dem Entleiher mit voll aufgeladener Batterie (bei Elektrofahrzeugen) bzw. mit vollem Tank (bei Fahrzeugen mit Verbrennungs-/Hybridmotor) übergeben. Es ist vom Entleiher unmittelbar vor Rückgabe vollständig aufzuladen bzw. vollzutanken; andernfalls hat der Entleiher die Kosten des Aufladens bzw. Betankens zu erstatten.
- Das Fahrzeug wird dem Entleiher in gereinigtem Zustand übergeben. Es ist vom Entleiher im selben Zustand zurückzugeben. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe verschmutzt, hat der Entleiher die Kosten der erforderlichen Reinigung zu erstatten.
- Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird ein Rücknahmeprotokoll erstellt; der Entleiher ist zur Mitwirkung verpflichtet.
- Die Verleiherin ist nicht zur Aufbewahrung von Gegenständen verpflichtet, die vom Entleiher bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen wurden.
VI. Haftung des Entleihers
- Der Entleiher haftet gegenüber der Verleiherin für sämtliche schuldhaft verursachten Schäden (einschließlich Untergang, Abhandenkommen und Beschlagnahme), die vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeugs entstehen.
- Keine Haftung besteht für Schäden aufgrund normaler Abnutzung. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung auf die Schäden, die nicht durch eine vereinbarte Fahrzeugversicherung abgedeckt sind.
- Der Entleiher stellt die Verleiherin von sämtlichen Ansprüchen aus der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs frei. Gleiches gilt für Ansprüche Dritter aufgrund von Unfällen, soweit und solange nicht die Haftpflichtversicherung der Verleiherin für den Schaden eintritt.
VII. Haftung der Verleiherin
- Die Verleiherin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hat die Verleiherin aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die Verleiherin beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die die Probefahrtvereinbarung der Verleiherin nach ihrem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Probefahrtvereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Entleiher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
- Soweit die Haftung der Verleiherin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Verleiherin.
- Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Ziffern 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Verleiherin entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII. Datenverarbeitung / Datenschutz
- Dem Entleiher ist bekannt, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Benutzung, für Zwecke der Vertragsabwicklung und gegebenenfalls der Forderungseinziehung sowie der Schadenabwicklung durch/an die Mercedes-Benz AG, durch/an den in der Probefahrtvereinbarung angegebenen Mercedes-Benz Partner, durch/an die Mercedes-Benz Automotive Mobility GmbH (Am Postbahnhof 16, 10243 Berlin, Deutschland, Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg, Nr. HRB 179904B) und durch/an die Mercedes-Benz Group Services Berlin GmbH (Am Postbahnhof 16, 10243 Berlin, Deutschland, Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg, Nr. HRB 111787B) verarbeitet/weitergegeben werden. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie zu den Rechten, Widerspruchsmöglichkeiten und zu Ansprechpartnern finden sich unter www.mercedes-benz.de/datenschutz.
- Infolge der Verwendung von Multimedia-Systemen (z.B. MBUX) werden die während der Benutzung eingegebenen Daten und Fahrzeugeinstellungen (u.a. Navigation, Smartphone-Integration und Remote Services) ggf. im Fahrzeug gespeichert. Sofern der Entleiher wünscht, dass Daten und Fahrzeugeinstellungen nicht im Fahrzeug gespeichert bleiben, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für die Löschung zu sorgen, die durch Zurücksetzen auf die Werkseinstellungen erfolgen kann, was in der Bedienungsanleitung beschrieben wird. Die Verleiherin ist zur Löschung der in den Multimedia-Systemen gespeicherten Daten und Fahrzeugeinstellungen nicht verpflichtet. Der Entleiher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Dienste/Funktionen für das Fahrzeug über das Kommunikationsmodul (LTE) für die Nutzung von Mercedes me connect freigeschaltet/aktiviert sind und durch die Mercedes-Benz AG als Verleiherin oder den in der Probefahrtvereinbarung angegebenen Mercedes-Benz Partner überwacht/abgerufen werden können, u.a. Kilometerstand, Batterieladestand (SoC), Tankfüllstand.
IX. Sonstiges
- Ist der Entleiher Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart. Die Verleiherin ist berechtigt, auch am Sitz des Entleihers zu klagen.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Entleiher keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Verleiherin wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
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